In der Bundesrepublik Deutschland leben ca. 1.000.000 Menschen, die sprach-, sprech-, stimm- und hörgestört sind*. Ohne Therapie bleiben sie für ihr weiteres Leben wesentlich beeinträchtigt. Ihre soziale und berufliche Existenz ist häufig bedroht und kann zu Kontaktschwierigkeiten und Vereinsamung führen. Eine logopädische Behandlung hilft, die Kommunikationsfähigkeit aufzubauen und / oder zu verbessern. Für Menschen mit Schluckstörung aufgrund einer Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems (Schädel- Hirn-Traumata, Schlaganfälle, Kleinhirnerkrankungen), oder aufgrund von Tumorerkrankungen kann eine Therapie sogar existentiell sein, denn sie lernen durch die Behandlung scheinbar selbstverständliche Dinge wie Schlucken, Atmen oder Kauen, um so wieder ein selbständiges Leben zu führen.
*Quelle: Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V.Behandlung bei Kindern Am Anfang steht das Erstgespräch mit den Eltern. Das Erstgespräch dient dazu, eine genaue Anamnese und Diagnostik zu erheben. Des weiteren werden der Praxisablauf und die Therapieziele mit Ihnen besprochen. Zum Erstgespräch bringen Sie bitte das U-Heft und ggf. Befunde/Berichte vom SPZ, Zentrum für Frühförderung und anderen therapeutischen Einrichtungen mit. Zum Erstgespräch muss eine gültige ärztliche Verordnung vorliegen. Liegt keine Verordnung zum Zeitpunkt des Erstgespräches vor, müssen wir leider den Termin verschieben. Bei Unsicherheiten können Sie uns gerne telefonisch unter 0221/68 00 95 56 kontaktieren.
Wenn Sie körperlich nicht in der Lage sind die Praxis aufzusuchen, kommen wir gerne auf Verordnung des Arztes zu Ihnen nach Hause.
Welche Verordnung muss vorliegen?
Bei Fragen bzgl. der Ausstellung eines Rezeptes stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Logopädie ist als Heilmittel Bestandteil der medizinischen Grundversorgung und wird auf Verordnung des Arztes von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Vom Gesetzgeber wird eine Eigenbeteiligung vorgeschrieben. Kinder, chronisch Kranke und soziale Härtefälle sind von der Zuzahlung befreit. Bei privat versicherten Patienten übernehmen die privaten Krankenkassen die Kosten in unterschiedlichem Umfang.
Die Zuzahlung wird direkt im Auftrag der Krankenkasse bei mir in der Praxis bar gegen Quittung erhoben.
Liegt ein Befreiungsausweis vor, entfällt die Zuzahlung.